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Häufig gestellte Fragen von Tunesiern im Ausland (FAQ Zentralbank Tunesien)

Diese Informationen wurden dem Bereich „Im Ausland lebende Tunesier“ der Webseite der Zentralbank Tunesien entnommen und beantworten häufig gestellte Fragen. Das Originaldokument ist als .pdf hier downloadbar. (Kurzlink zu dieser Seite: https://tnsn.de/30bAfkm)

Häufig gestellte Fragen von Tunesiern im Ausland (Stand 16.08.2019)

I/ Müssen tunesische Einzelpersonen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Ausland nach Tunesien verlegen, ihr ausländisches Vermögen erklären und zurückbringen?
Nach Verordnung Nr. 2011-98 vom 24. Oktober 2011 sind tunesische Einzelpersonen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Ausland nach Tunesien verlegen, ausdrücklich von der Verpflichtung befreit, ihr ausländisches Vermögen zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels in Tunesien anzumelden und zurückzubringen.
II/ Welche Operationen können gebietsfremde tunesische Einzelpersonen unter dem Status „gebietsansässig“ frei ausführen?
Tunesische Einzelpersonen, die nicht in Tunesien ansässig sind, können in Bezug auf die Wechselkursregulierung von der Aufenthaltserlaubnis und den sich daraus ergebenden Rechten profitieren. Sie sind berechtigt, ohne vorherige Genehmigung der Tunesischen Zentralbank folgende Operationen durchzuführen:
– Erwerb oder Übertragung von Immobilien, Güterrechten oder Wirtschaftsgütern in Tunesien;
– Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren oder tunesischen Aktien;
– Abschluss von Kreditverträgen in Dinar und Eröffnung von internen Konten in Dinar:
– Verwaltung ihres Eigentums und ihrer Angelegenheiten in Tunesien und Durchführung aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten, einschließlich Abschluss von Verträgen, Einholung und Gewährung von Immobilienhypotheken sowie aller Verpfändungen.
Der gebietsfremde Tunesier profitiert auch von der in § 1 des Devisen- und Devisengesetzbuchs vorgesehenen Überweisungsgarantie unter der doppelten Bedingung, dass die Finanzierung der betreffenden Investition durch die ordnungsgemäße Währungsimport sichergestellt und dass es den Status eines Gebietsfremden im Hinblick auf die Wechselkursregulierung behält.

III/ Können tunesische Arbeitnehmer im Ausland „Bankkonten im konvertierbaren Dinar in Tunesien“ eröffnen, bevor sie den Status eines „Gebietsfremden“ erlangen?
Tunesische Einzelpersonen, die eine regelmäßige berufliche Situation im Ausland durch Vorlage einer von den tunesischen konsularischen Behörden ausgestellten Bescheinigung von weniger als drei Monaten nachweisen, können bei den tunesischen zugelassenen Vermittlern ein Auslandskonto in konvertierbaren Dinar eröffnen, gegen Vorlage eines entsprechenden Belegs (Aufenthaltskarte oder Arbeitsbescheinigung im Ausland gültig, Kopie des Reisepasses) mit einem Visum für einen ständigen Auslandsaufenthalt, einer neuen konsularischen Bescheinigung) gemäß dem Rundschreiben vom 14. Januar 1975 über die Eröffnung ausländischer Konten in konvertierbaren Dinaren tunesischer Arbeitnehmer im Ausland.

IV/ Welche Bankkonten können gebietsfremde tunesische Einzelpersonen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Ausland nach Tunesien verlegen, in Tunesien eröffnen?
Tunesische Einzelpersonen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Ausland nach Tunesien verlegen, können bei den zugelassenen Vermittlern in Tunesien ein einziges „Konto für Ansässige Einzelpersonen in Fremdwährung oder konvertierbaren Dinar“ eröffnen, gegen Vorlage der vollständigen Kopie ihres tunesischen Passes.

Wie kann man ein „Konto für Ansässige Einzelpersonen in Fremdwährung oder konvertierbaren Dinar “ einziehen?
Die „Konten für Ansässige Tunesische Einzelpersonen in Fremdwährung oder konvertierbaren Dinar “ können ohne vorherige Genehmigung frei gutgeschrieben werden durch Einnahmen oder Einnahmen aus den regelmäßig im Ausland erworbenen Vermögenswerten oder den Beträgen, die sich aus der Schließung eines „Fremdkontos in Fremdwährung oder konvertiblem Dinar“ des Kontoinhabers ergeben, sowie durch die Zinsen, die durch die auf dem Konto eingezahlten Beträge generiert werden.

Wie kann man die Verfügbarkeiten des „Kontos für Ansässige Tunesische Einzelpersonen in Fremdwährung oder konvertierbaren Dinar“ nutzen?
Die auf dem „Konto für Ansässige Einzelpersonen in Fremdwährung oder konvertierbaren Dinar“ eingezahlten Beträge können verwendet werden, für:
– die Übertragung von Fremdwährungen auf dem Devisenmarkt sowie eine etwaige Abrechnung in Dinar;
– jede Abrechnung im Ausland im Hinblick auf hinreichend begründete persönliche Ausgaben im Namen des Kontoinhabers, seines Ehepartners sowie seiner Nachkommen oder aufsteigenden Gebietsansässigen ersten Grades im Rahmen des Devisenplans;
– Jede Übertragung von im Ausland befindlichen Immobilien und unbeweglichen Sachen, Rechten und Ansprüchen des Ausländers durch den Kontoinhaber selbst sowie jede Handlung der Vermögensverwaltung, die regelmäßig im Ausland stattfindet. Der Kontoinhaber kann jedoch in keinem Fall Vermögenswerte auf Bankkonten im Ausland darstellen.

Wie kann man das Geld vom „Konto für Ansässige Einzelpersonen in Fremdwährung oder konvertierbaren Dinar“ überweisen?
Übertragungen vom Konto für Ansässige Einzelpersonen können per Überweisung, Scheck bei einem befugten Vermittler, bei dem das Konto eröffnet wurde, mit einer internationalen Zahlungskarte oder in bar ausschließlich zur Deckung der Aufenthaltskosten erfolgen.

V/ INVESTITION IN TUNESIEN

Wann kann ein gebietsfremder Investor mit Staatsangehörigkeit die Übertragungsgarantie für eine in Tunesien getätigte Investition in Anspruch nehmen?
Jeder tunesische oder ausländische Investor profitiert automatisch von der Übertragungsgarantie, wenn er die folgenden zwei kumulativen Bedingungen erfüllt:
(i) Die Investition ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Tätigkeit zu erfolgen, in die sie investiert hat; und
(ii) Die Finanzierung der Investition ist durch den Import von Währungen zu erfolgen, die durch die Erstellung eines digitalen Anlageblatts über die elektronische Plattform auf der Website der Tunesischen Zentralbank unter folgender Adresse zustande kommen: „Fiche-invest.bct.gov.tn/FichInvest“.
Die Übertragungsgarantie gewährt dem gebietsfremden Investor die kostenlose Übertragung der mit der Anlage verbundenen Erträge wie Dividenden, Honorare der Verwaltungsratsmitglieder, Verkaufserlöse oder Liquidation seiner Anlage. Die Verfahren für die Erstellung des Anlageberichts und die Verfahren für die Übertragung von Kapitalerträgen sind im Rundschreiben Nr. 2018-14 vom 26. Dezember 2018 festgelegt.

Kann eine gebietsfremde tunesische Einzelpersonen durch Sacheinlage in Tunesien investieren?
Jeder gebietsfremde Investor ist seine in Tunesien getätigten Investitionen notwendigerweise durch den Import von Fremdwährungen zu finanzieren. Ausnahmen von dieser Regel werden jedoch von der Tunesischen Zentralbank im Einzelfall gewährt, wenn die Finanzierung durch Sacheinlagen (Ausrüstungen, Maschinen) oder die Umwandlung von gewerblichen oder finanziellen Forderungen gegenüber Gebietsansässigen erfolgt. Nur die Umwandlung des Kapitals in Bezug auf Kontokorrentkredite an Gesellschaftspartner/Aktionäre ist im Umtauschplan frei, wenn sie gemäß dem Rundschreiben 2018-14 vom 26. Dezember 2018 durchgeführt wird.